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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen und die in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die amtliche Statistik zuständigen Gremien und Institutionen anzuwenden sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von europäischen demografischen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Bereitstellung harmonisierter Daten ermöglichen, auf Ebene der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Landwirtschaftliche Betriebe in der Union, auf Ebene der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.