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Belgien, Dänemark und der Verband der Käse-Importeure mit Sitz in Basel (Schweiz) haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Die Einsprüche Belgiens und Dänemarks wurden gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung für zulässig befunden. Der Einspruch des Verbandes der Käse-Importeure wurde für unzulässig erklärt, weil er nach der gesetzten Frist übermittelt wurde.
Die Tschechische Republik, Deutschland, Finnland, Österreich, die Slowakei, Regierungen Australiens, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie…
Die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Österreich, die Regierungen Australiens, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie Dairy…
Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser…
Deutschland hat am 7. Januar 2008, Österreich am 31. Januar 2008 und am 4. Februar 2008 gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch…
Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde im Sinne von Artikel 7…
Italien hat gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. Der Einspruch wurde gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.