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Nach Auffassung der Kommission beinhaltet diese Begründung, die auf die Gewährleistung des Ursprungs des betreffenden Produkts, die Sicherstellung seiner optimalen Kontrolle und die Erhaltung seiner physikalischen und organoleptischen Eigenschaften abzielt, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der zuständigen italienischen Behörden.
Die Kommission kann Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs bestimmter Waren gemäß den für diese Waren geltenden Ursprungsregeln erlassen.
Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das…
Was die angeblich fehlende Übereinstimmung mit Artikel 2 in Bezug auf die Spezifizität des Erzeugnisses angeht, so enthält die Produktspezifikation Einzelheiten…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf…
Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen bezüglich der künftigen Anpassung der Qualitätsnormen an den technischen Fortschritt oder…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Italiens auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.