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In Punkt 3.6 des einzigen Dokuments erklärt Italien: „Der Grund [für die Verpflichtung] ist, dass bei geriebenem Käse oder einzelnen Käsestücken die Erkennungsmerkmale von „Parmigiano Reggiano“, die auf der Oberfläche des Käselaibs angebracht sind, nicht vorhanden oder nicht sichtbar sind und somit die Notwendigkeit besteht, den Ursprung des fertigverpackten Erzeugnisses zu garantieren. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Vorgang des portionsweisen Verpackens binnen Kürze nach der Portionierung und in einer Weise erfolgt, die das Austrocknen, die Oxidation und den Verlust der ursprünglichen sensorischen Eigenschaften des „Parmigiano Reggiano“ verhindert. Durch das Anschneiden des Laibes verliert der Käse seinen natürlichen Schutz durch die Rinde, die, da sie sehr trocken ist, dem Käse eine hervorragende Isolierung gegen Umwelteinflüsse bietet.“
Der Einspruch Belgiens betraf ebenfalls die fehlende Begründung für die Verpflichtung, dass Portionierung, Reiben und Verpacken von Käse mit der Bezeichnung…
Der Einspruch Dänemarks bezog sich auf die fehlende Begründung für die Verpflichtung, dass Portionierung, Reiben und Verpackung von Käse mit der Bezeichnung…
Es ist jedoch allgemein bekannt, dass es tatsächlich außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets Unternehmen gibt, die im Bereich der Portionierung…
Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pecorino Romano“ wird genehmigt: Der Teil betreffend die Bezeichnung und Aufmachung…
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag: ITALIEN Parmigiano Reggiano (g. U.)
Für Marktteilnehmer, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.