Gesetze
Gesetz wird geladen …
KAPITEL 1: SEKTORDATEN TEIL 1 Finanztransaktionen 1. Die MFIs, Investmentfonds und Verwahrstellen, die Daten über eigene Wertpapierbestände oder von ihnen für gebietsansässige Kunden depotverwahrte Wertpapiere melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze: a) monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder das Referenzquartal; oder b) monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals. 2. FMKGs und Versicherungsgesellschaften liefern statistische Daten im Einklang mit einem der folgenden Ansätze: a) vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal; oder b) monatlich oder vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über monatliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für den Referenzmonat oder für die drei Monate des Referenzquartals; oder c) vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über vierteljährliche Positionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen für das Referenzquartal. 3. Die Verwahrstellen, die i) von ihnen für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahrte Wertpapiere und ii) von Instituten des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, melden, liefern die statistischen Daten im Einklang mit einem der in Absatz 2 festgelegten Ansätze. TEIL 2 Daten über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code von MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände gemeldet. a) Daten für die Felder 1 und 2 werden gemeldet; b) Daten werden gemäß Punkt i oder ii wie folgt gemeldet: i) falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 6 gemeldet; oder ii) falls MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 6 gemeldet, sofern dies von der betreffenden NZB verlangt wird. Die betreffende NZB kann von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1 und 3 anstatt Daten gemäß Punkt a zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b auch Daten für die Felder 5 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet. Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen verlangen, auch Daten für die Felder 2b, 3 und 4 zu melden. Die betreffende NZB kann von dem MFI verlangen, Daten für das Feld 8 zu melden. Feld Beschreibung 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 2b Quotierungsbasis 3 Marktwert 4 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 5 Finanzielle Transaktionen 6 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert 7 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 8 Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere TEIL 3 Daten über Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden verwahrt werden, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden müssen Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, das sie für gebietsansässige nichtfinanzielle Kunden und sonstige finanzielle Kunden aufbewahren, die ihre eigenen Wertpapierbestände nicht melden, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. a) Daten für die Felder 1, 2 und 3 werden gemeldet; b) Daten werden gemäß Punkt i) oder ii) wie folgt gemeldet: i) falls Verwahrstellen einzelne Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 7 gemeldet; oder ii) falls Verwahrstellen keine einzelnen Wertpapierdaten über Finanztransaktionen melden, werden Daten für das Feld 7 gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3 und 4 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für die Felder 6 und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, 8 ebenfalls gemeldet. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 2b, 4 und 5 zu melden. Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, melden außerdem Daten für Feld 9 oder Feld 10. Feld Beschreibung 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 2b Quotierungsbasis 3 Sektor des Kunden: — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) 4 Marktwert 5 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 6 Finanzielle Transaktionen 7 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert 8 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 9 Kundeninstitut 10 Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten (1) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst. (2) Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt zu erfassen. TEIL 4 Daten über Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden aufbewahrt werden Die Verwahrstellen melden für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. a) Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet; b) Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b), Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden. Feld Beschreibung 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 2b Quotierungsbasis 3 Sektor des Kunden: — Private Haushalte (S.14) — Sonstige nichtfinanzielle Kunden ohne private Haushalte 4 Land des Kunden 5 Marktwert 6 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 7 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert 8 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 9 Finanztransaktionen TEIL 5 Daten über von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapiere mit ISIN-Code, die für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahrt werden Die Verwahrstellen melden für jedes von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen begebene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets oder außerhalb der Union ansässige Kunden verwahren, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. a) Daten für die Felder 1, 2, 3 und 4 werden gemeldet; b) Daten für das Feld 7 werden gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen verlangen, Daten für die Felder 1, 3, 4 und 5 anstatt Daten gemäß Punkt a) zu melden. In diesem Fall werden anstatt Daten gemäß Punkt b) Daten für das Feld 8 ebenfalls gemeldet, sofern von der betreffenden NZB verlangt. Die betreffende NZB kann von den Verwahrstellen ebenfalls verlangen, Daten für die Felder 2b, 5, 6 und 9 zu melden. Feld Beschreibung 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 2b Quotierungsbasis 3 Sektor des Kunden : — Staat und Zentralbank — Sonstige Kunden ohne Staat und Zentralbank 4 Land des Kunden 5 Marktwert 6 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 7 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert 8 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 9 Finanztransaktionen (1) Die im System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2008 enthaltene Sektorenzuordnung findet in diesem Fall Anwendung, da das ESVG 2010 keine Anwendung findet. TEIL 7 Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code Für jedes Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, können Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von finanziellen Anlegern, die zu den MFIs, Investmentfonds, FMKGs oder Versicherungsgesellschaften gehören, und von Verwahrstellen gemeldet werden. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II: a) Für Anleger, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden: i) Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder ii) aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 13 und entweder Daten für das Feld 14 oder für die Felder 15 und 16 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat. Die betreffende NZB kann von den MFIs verlangen, auch Daten für Feld 17 zu melden. Daten, die von Anlegern zu melden sind, die Daten über ihre Wertpapierbestände melden Feld Beschreibung 1 Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige) 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Quotierungsbasis 4 Kurswert 5 Marktwert 6 Instrument: — Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) — Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) — Börsennotierte Aktien (F.511) — Anteile an Geldmarktfonds (F.521) — Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) 7 Sektor oder Teilsektor der Anleger, die Daten über eigene Wertpapierbestände melden: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben — Versicherungsgesellschaften (S.128) 8 Sektor oder Teilsektor des Emittenten: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) — Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) — Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — Private Haushalte (S.14) — Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) 9 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 10 Untergliederung nach Land des Emittenten 11 Nominalwährung des Wertpapiers 12 Emissionsdatum 13 Fälligkeitsdatum 14 Finanzielle Transaktionen 15 Bereinigungen infolge Neubewertung 16 Sonstige Volumenänderungen 17 Vom Inhaber ausgegebene Wertpapiere (1) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4). (2) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst. b) Für Verwahrstellen, die Daten über Wertpapiere melden, die sie für gebietsansässige finanzielle Kunden, die nicht verpflichtet sind, ihre Wertpapierbestände zu melden, und für nichtfinanzielle Kunden halten, können vierteljährliche oder monatliche Daten wie folgt gemeldet werden: i) Daten für die Felder 1 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt der Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Identifikationsnummer wie zum Beispiel CUSIP, SEDOL, einer NZB-Identifikationsnummer usw.; oder ii) aggregierte Daten für die Felder 2 bis 4 (Daten für das Feld 5 anstatt für die Felder 2 und 4 können gemeldet werden), für die Felder 6 bis 14 und entweder Daten für das Feld 15 oder für die Felder 16 und 17 für das Referenzquartal oder den Referenzmonat. Verwahrstellen, die Wertpapierbestände von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 Absatz 2a melden, müssen außerdem Daten für Feld 18 oder Feld 19 melden. Daten, die von Verwahrstellen zu melden sind Feld Beschreibung 1 Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige) 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Quotierungsbasis 4 Kurswert 5 Marktwert 6 Instrument: — Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) — Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) — Börsennotierte Aktien (F.511) — Anteile an Geldmarktfonds (F.521) — Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) 7 Sektor oder Teilsektor der Kunden, die von Verwahrstellen gemeldet werden: — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) und firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127), ausgenommen finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) 8 Sektor oder Teilsektor des Emittenten: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) — Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) — Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — Private Haushalte (S.14) — Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) 9 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 10 Untergliederung nach Land des Anlegers 11 Untergliederung nach Land des Emittenten 12 Nominalwährung des Wertpapiers 13 Emissionsdatum 14 Fälligkeitsdatum 15 Finanzielle Transaktionen 16 Bereinigungen infolge Neubewertung 17 Sonstige Volumenänderungen 18 Kundeninstitut 19 Für das Kundeninstitut bestehen unmittelbare Berichtspflichten (1) Für aggregierte Daten: Stückzahl oder aggregierter Nominalwert mit demselben Kurswert (siehe Feld 4). (2) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst. (3) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „private Haushalte“ (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt gemeldet. TEIL 8 Jährliche Meldungen von Versicherungsgesellschaften über eigene Bestände an Wertpapieren mit ISIN-Code Für jedes Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile an Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, werden Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle von Versicherungsgesellschaften mit Bezug auf die eigenen Wertpapierbestände jährlich gemeldet. a) Melden die Versicherungsgesellschaften Daten auf der Basis von Einzelwertpapieren, werden Daten für die Felder 1, 2 und 4 gemeldet. b) Die betreffende NZB kann von den finanziellen Anlegern, die zu den Versicherungsgesellschaften gehören, auch die Meldung von Daten für die Felder 2b und 3 verlangen. c) Melden die Versicherungsgesellschaften aggregierte Daten, werden Daten für die Felder 3 und 4 bis 8 gemeldet. Feld Beschreibung 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 2b Quotierungsbasis 3 Marktwert 4 Untergliederung der Inhaber nach geografischem Gebiet (einzelne EWR-Länder, Länder außerhalb des EWR) 5 Instrument: — Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) — Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) — Börsennotierte Aktien (F.511) — Anteile an Geldmarktfonds (F.521) — Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) 6 Sektor oder Teilsektor des Emittenten: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) — Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) — Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — Private Haushalte (S.14) — Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) 7 Untergliederung nach Land des Emittenten 8 Nominalwährung des Wertpapiers KAPITEL 2: GRUPPENDATEN TEIL 1 Daten über Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem ein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die Felder in der nachstehenden Tabelle. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den Begriffsbestimmungen in Anhang II: a) Daten für die Felder 1 bis 8 und 12 bis 30 werden gemeldet; b) Daten für die Felder 31 bis 33 und 35 bis 37 werden gemeldet, wenn der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz (IRB-Ansatz) zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen; c) Daten für die Felder 34 bis 37 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen; Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten auch verlangen, dass sie Daten für die Felder 9 bis 11 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 31 bis 37 melden. Feld Beschreibung Berichtsebene (G = Gruppe/U = Unternehmen) 1. Informationen zum Inhaber 1 Inhaberkennung U 2 Rechtsträgerkennung (LEI) des Inhabers U 3 Name des Inhabers U 4 Land des Inhabers U 5 Sektor des Inhabers U 6 Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers U 2. Informationen zu Instrumenten 7 ISIN-Code U 8 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert U 9 Quotierungsbasis U 10 Marktwert U 11 Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis) G 12 Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis) G 3. Informationen zur Rechnungslegung und Risiken 13 Stundungs- und Neuverhandlungsstatus G 14 Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus G 15 Leistungsstatus des Instruments G 16 Datum des Leistungsstatus des Instruments G 17 Ausfallstatus des Emittenten G 18 Datum des Ausfallstatus des Emittenten G 19 Ausfallstatus des Instruments G 20 Datum des Ausfallstatus des Instruments G 21 Rechnungslegungsstandard G und U 22 Buchwert U 23 Art der Wertminderung U 24 Verfahren zur Bewertung der Wertminderung U 25 Kumulierter Wertminderungsbetrag U 26 Belastungsquellen U 27 Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten U 28 Bankaufsichtliches Portfolio U 29 Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken U 30 Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall U 31 Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten G 32 Verlustquote bei Ausfall (Loss Given Default — LGD) in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs G 33 LGD in Zeiten wirtschaftlicher Normalität G 34 Risikogewicht G 35 Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt) U 36 Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke U 37 Forderungsklasse U (1) Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind. TEIL 2 Daten über Wertpapierbestände ohne einen ISIN-Code Berichtspflichtige für Gruppendaten melden für jedes von der Gruppe gehaltene Wertpapier, dem kein ISIN-Code innerhalb der Wertpapierkategorie „Schuldverschreibungen“ (F.31 und F.32), „börsennotierte Aktien“ (F.511) oder „Anteile von Investmentfonds“ (F.521 und F.522) zugewiesen wurde, Daten für die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Felder. Sie melden im Einklang mit den folgenden Regeln und den in Anhang II festgelegten Begriffsbestimmungen: a) Daten für die Felder 1 bis 7, 11 und 13 bis 52 werden auf Einzelwertpapierbasis unter Verwendung einer Kennnummer wie CUSIP, SEDOL, einer NZB-Kennnummer usw. gemeldet; b) Daten für die Felder 53 bis 55 und 57 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen; c) Daten für die Felder 56 bis 59 werden gemeldet, wenn der IRB-Ansatz zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nicht verwendet wird oder die Daten anderweitig zur Verfügung stehen; Entweder kann die betreffende NZB oder die EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, dass sie Daten auch für die Felder 8 bis 10, 12 und, falls noch nicht gemäß den Buchstaben b oder c erfasst, 53 bis 59 melden. Feld Beschreibung Berichtsebene (G = Gruppe/U = Unternehmen) 1. Informationen zum Inhaber 1 Inhaberkennung U 2 Rechtsträgerkennung (LEI) des Inhabers U 3 Name des Inhabers U 4 Land des Inhabers U 5 Sektor des Inhabers U 6 Kennung des unmittelbaren Mutterunternehmens des Inhabers U 2. Informationen zu Instrumenten 7 Wertpapierkennnummer (NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL, sonstige) U 8 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert U 9 Quotierungsbasis U 10 Kurswert U 11 Marktwert U 12 Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis) G 13 Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis) G 14 Instrument: — Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31) — Langfristige Schuldverschreibungen (F.32) — Börsennotierte Aktien (F.511) — Anteile an Geldmarktfonds (F.521) — Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522) U 15 Nominalwährung des Wertpapiers U 16 Emissionsdatum U 17 Fälligkeitsdatum U 18 Klassifizierung als vorrangige Anlageklasse U 19 Art der Verbriefung von Vermögenswerten U 20 Wertpapierstatus U 21 Datum des Wertpapierstatus U 22 Rückstände für das Instrument U 23 Datum der Rückstände für das Instrument U 24 Art der Vorrangigkeit des Instruments U 25 Belegenheitsort der Sicherheit U 26 Garantiegeberkennung U 27 Emittentenkennung U 28 Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten U 29 Name des Emittenten U 30 Untergliederung nach Land des Emittenten U 31 Sektor oder Teilsektor des Emittenten: — Zentralbank (S.121) — Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) — Geldmarktfonds (S.123) — Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) — Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) — Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) — Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) — Versicherungsgesellschaften (S.128) — Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) — Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) — Staat (S.13) — Private Haushalte (S.14) — Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) U 32 NACE-Sektor des Emittenten U 33 Unternehmensstatus U 34 Datum des Unternehmensstatus U 3. Informationen zur Rechnungslegung und Risiken 35 Stundungs- und Neuverhandlungsstatus G 36 Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus G 37 Leistungsstatus des Instruments G 38 Datum des Leistungsstatus des Instruments G 39 Ausfallstatus des Emittenten G 40 Datum des Ausfallstatus des Emittenten G 41 Ausfallstatus des Instruments G 42 Datum des Ausfallstatus des Instruments G 43 Rechnungslegungsstandard G und U 44 Buchwert U 45 Art der Wertminderung U 46 Verfahren zur Bewertung der Wertminderung U 47 Kumulierter Wertminderungsbetrag U 48 Belastungsquellen U 49 Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten U 50 Bankaufsichtliches Portfolio U 51 Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Kreditrisiken U 52 Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall U 53 Ausfallwahrscheinlichkeit des Emittenten G 54 LGD in Zeiten eines Wirtschaftsabschwungs G 55 LGD in Zeiten wirtschaftlicher Normalität G 56 Risikogewicht G 57 Wert der Forderungsposition (auch Höhe der Forderung bei Ausfall (Exposure at Default) genannt) U 58 Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke U 59 Forderungsklasse U (1) Wird die in Artikel 4a Absatz 3 dargelegte Ausnahmeregelung angewendet, sollen die Datenfelder, die sich auf die Meldungen der Einzelunternehmen beziehen, entweder im Einklang mit den von der betreffenden NZB, die die Ausnahmeregelung gewährt hat, oder mit den von der EZB, für den Fall, dass Gruppendaten gemäß Artikel 3a Absatz 5 an die EZB gemeldet werden, jeweilig festgelegten Vorschriften gemeldet werden, wobei sicherzustellen ist, dass die Daten in Bezug auf die zwingend vorgeschriebenen Untergliederungen homogen sind. (2) Bestmögliche alternative Näherungswerte (wie Buchwerte) können verwendet werden, wenn der Marktwert nicht verfügbar ist. (3) Wenn verfügbar, werden die Teilsektoren „Zentralstaat“ (S.1311), „Länder“ (S.1312), „Gemeinden“ (S.1313) und „Sozialversicherung“ (S.1314) getrennt erfasst.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert: 1. Teil 1 wird wie folgt geändert: a) Punkt 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:…
TEIL 1 Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten…
TEIL 1 Definitionen der Instrumentenkategorien Diese Tabelle enthält eine detaillierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die entweder von der…
(5) NZBen können eine Befreiung von der Meldung aufgelaufener Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen gewähren, wenn die Daten aus anderen…
TEIL 1 Beschreibungen der Instrumentenkategorien 1. Tabelle A enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den…
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert: 1. Die Tabelle in Teil 1 erhält folgende Fassung: „Kategorie Beschreibung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.