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Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs, Versicherungsgesellschaften und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten über eigene Wertpapierbestände mit einem ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.
Eine Verwahrstelle benachrichtigt die betreffende NZB über die Durchführung der Verwahrungstätigkeit innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem sie ihre Verwahrungstätigkeit aufgenommen hat, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen, es sei denn, eine Verwahrstelle hat andere zuständige Behörden darüber benachrichtigt. Die Verwahrstellen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die folgenden Wertpapiere mit einem ISIN-Code bereit:
Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Kunden aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 3;
Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 4;
von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 5.
Die betreffende NZB verlangt von den Verwahrstellen gemäß ihren Meldeanweisungen die vierteljährliche oder monatliche Meldung einzelner Wertpapierdaten und Anlegerdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 über Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die Wertpapiere mit einem ISIN-Code, die sie für Versicherungsgesellschaften aufbewahren.
Wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung von Versicherungsgesellschaften gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden, stellen die Versicherungsgesellschaften der betreffenden NZB jährlich entweder aggregierte Daten oder einzelne Wertpapierdaten über zum Jahresende bestehende Positionen an Wertpapieren mit ISIN-Code bereit, aufgegliedert gemäß Anhang I Teil 8 nach inländischem Gesamtbestand der Versicherungsgesellschaft und Gesamtbestand ihrer Zweigstellen in jedem einzelnen EWR-Land und außerhalb des EWR. In diesem Fall machen Versicherungsgesellschaften, die zu den jährlichen Meldungen beitragen, mindestens 95 % der von Versicherungsgesellschaften gehaltenen Gesamtbestände an Wertpapieren mit einem ISIN-Code in dem betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets aus.
Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) Daten auf Einzelwertpapierbasis über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen auf der Basis eines der in Anhang I Kapitel 1 Teil 1 näher bestimmten Ansätze benötigten statistischen Daten. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Berechnung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.
Die Berichtspflichtigen für Sektordaten melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende bzw. Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Anhang I Kapitel 1 Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für Berichtspflichtige für Sektordaten, denen Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 4 oder 4b gewährt wurden.
Die NZBen können Daten über Wertpapierbestände, die von den Versicherungsgesellschaften gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, gleichviel ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen zwischen beiden Behörden integriert sind, oder
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und an eine NCA übermittelt haben.
Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen zur Gewährleistung der Datenqualität Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage.
Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.
Wenn ein MFI Daten auf Einzelwertpapierbasis über eigene Wertpapierbestände mit einer ISIN gemäß Artikel 3 Absatz 1 meldet, fordert die betreffende NZB, dass die Meldung mit dem Kennzeichen „Vom Inhaber begebenes Wertpapier“ versehen wird, wie dargelegt in Anhang I Kapitel 1 Teil 2.
Wenn ein MFI statistische Daten über eigene Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Artikel 3 Absatz 6 meldet, kann die betreffende NZB fordern, dass die Meldung mit dem Kennzeichen „Vom Inhaber begebenes Wertpapier“ versehen wird, wie dargelegt in Anhang I Kapitel 1 Teil 7.
Die NZBen können die statistischen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu emittierten und gehaltenen Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen…
Die NZBen können die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Absatz 1 erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere, die von FMKGs…
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und NCA…
Sofern die NZB gemäß Artikel 2 Absatz 6 zusätzliche Berichtspflichtige ausgewählt und entsprechend benachrichtigt hat, melden diese der NZB tagesaktuelle…
Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Berichtspflichtige für Gruppendaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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