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Die Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Institut‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Es werden folgende Nummern 3a bis 3d eingefügt: „3a. ‚Mutterunternehmen‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
«Tochterunternehmen»: Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des ursprünglichen Mutterunternehmens;
ein Tochterunternehmen wie in Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie 2013/34/EU definiert;
jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt.
«Finanzinstitut» hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
«Zweigniederlassung einer Versicherungsgesellschaft»: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚Bankengruppe‘: die gemäß Artikel 18 Absätze 1, 4 und 8, Artikel 19 Absätze 1 und 3 und Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Konsolidierungskreis des Spitzeninstituts einer Bankengruppe einbezogenen Unternehmen;“;
Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚Spitzeninstitut der Bankengruppe‘:
ein EU-Mutterinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;
eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;
eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat in dieser Definition als Bezugnahme auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat zu verstehen ist;
eine Zentralorganisation im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem teilnehmenden Mitgliedstaat;“;
Nummer 11 wird gestrichen;
Nummer 13 erhält folgende Fassung: „13. ‚depotverwahrte Wertpapiere‘: Wertpapiere, die direkt von Verwahrstellen oder indirekt über einen Kunden für Anleger gehalten und verwaltet werden;“;
die folgenden Nummern 18 bis 24 werden angefügt: „18. ‚Rechtsträger‘: ein Unternehmen, das keine natürliche Person ist und das nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, den Status einer juristischen Person besitzt und hierdurch nach der nationalen Rechtsordnung dieses Landes Träger von Rechten und Pflichten sein kann;
‚Sektordaten‘: die gemäß Artikel 3 gemeldeten Daten;
‚Gruppendaten‘: die gemäß Artikel 3a gemeldeten Daten;
‚teilnehmender Mitgliedstaat‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
‚Kunde‘: eine natürliche oder juristische Person, für die eine Verwahrstelle Verwahrleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen erbringt, einschließlich einer anderen Verwahrstelle.
‚Einzelunternehmensbasis‘: die gemeldeten Daten beziehen sich auf Wertpapierbestände einzelner unabhängiger Rechtsträger einer Bankengruppe, d. h. das Mutterunternehmen und jedes seiner Tochterunternehmen;
‚Gruppenbasis‘: die gemeldeten Daten enthalten Informationen zu Wertpapierbeständen der gesamten Bankengruppe.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
die Überschrift erhält folgende Fassung: „Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Sektordaten“;
In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung: „a) Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Kunden aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 3;
Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Kunden aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 4;
von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Kunden und für außerhalb der Union ansässige Kunden aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Kapitel 1 Teil 5.“
Absätze 3 und 4 werden gestrichen;
Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
Absätze 7 und 8 werden gestrichen;
Es werden folgende Absätze 12 bis 13 angefügt:
Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt: Statistische Berichtspflichten für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Berichtspflichtige für Gruppendaten stellen der betreffenden NZB für Positionen der von ihnen oder ihren Gruppen, darunter auch nicht-ansässige Unternehmen, zum Quartalsende gehaltenen Wertpapiere vierteljährlich Daten auf Einzelwertpapierbasis bereit. Solche Daten werden auf Brutto-Basis gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen herauszurechnen. Diese Daten werden gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet. Berichtspflichtige für Gruppendaten melden Daten über Wertpapierstände gemäß Anhang I Kapitel 2. 2. Berichtspflichtige für Gruppendaten, die zur Bereitstellung von Daten gemäß Absatz 1 verpflichtet sind, melden Daten in Bezug auf die von dem Mutterunternehmen und/oder seinen Tochterunternehmen gehaltenen Instrumente gemäß den Tabellen in Anhang I Kapitel 2 auf Gruppen- oder Einzelunternehmensbasis. 3. Die betreffende NZB hat zu verlangen, dass Berichtspflichtige für Gruppendaten für Wertpapiere mit oder ohne einen ISIN-Code, die von ihrer Gruppe gemäß Anhang I Kapitel 2 gehalten werden, vierteljährlich Meldungen mit dem Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis und ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (bilanzieller Konsolidierungskreis)‘ auf Einzelwertpapierbasis vornehmen. 4. Berichtspflichtige für Gruppendaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii haben diese Verordnung auf Ebene der Bestände dieses einzelnen Instituts oder Finanzinstituts einzuhalten. Allgemeine statistische Berichtspflichten 1. Die Berichtspflichten und Ausnahmeregelungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß: a) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38), b) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) und c) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50). 2. Daten auf Einzelwertpapierbasis über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten für das Referenzquartal oder den Referenzmonat gemäß Artikel 3 Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikeln 5, 5a und 5b gemeldet.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
die Überschrift erhält folgende Fassung: „Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Sektordaten“;
in Absatz 1 erhält der einleitende Satz die folgende Fassung: „Im Ermessen jeder betreffenden NZB können den Berichtspflichtigen für Sektordaten die folgenden Ausnahmeregelungen gewährt werden:“;
Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Die NZBen können Verwahrstellen teilweise oder vollständig von den Berichtspflichten in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c ausnehmen, die einen Gesamtbetrag an Wertpapieren für alle nicht gebietsansässigen Kunden von unter 10 Mrd. EUR halten.“;
Absätze 6, 6a und 7 werden gestrichen;
Absatz 8 erhält die folgende Fassung:
Absatz 9 wird gestrichen;
Absätze 11 und 12 werden gestrichen;
Es wird folgender Absatz 13 angefügt:
Es werden folgende Artikel 4a und 4b eingefügt: Ausnahmeregelungen für Berichtspflichtige für Gruppendaten 1. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten aus Artikel 3a nach den folgenden Grundsätzen gewähren: 2. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten in Bezug auf das gemäß Artikel 3a Absatz 3 auf Einzelwertpapierbasis vergebene Kennzeichen ‚Emittent ist Teil der berichtenden Gruppe (aufsichtlicher Konsolidierungskreis)‘ gewähren, sofern die NZBen diese Daten aus Daten ableiten können, die aus anderen Quellen erhoben werden. 3. Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten in Bezug auf Meldungen auf Einzelunternehmensbasis gemäß Anhang I Kapitel 2 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der erstmaligen Meldung gemäß Artikel 10b Absatz 2 Ausnahmeregelungen von den Berichtspflichten für außerhalb der Union ansässige Unternehmen gewähren, sofern die NZBen die Informationen in Anhang I Kapitel 2 für die außerhalb der Union ansässigen Unternehmen insgesamt ableiten können. Allgemeine Ausnahmeregelungen und für alle Ausnahmeregelungen geltender Rahmen 1. Die NZBen können Ausnahmeregelungen zu den Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung gewähren, wenn die tatsächlichen Berichtspflichtigen die gleichen Daten gemäß a) der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33), b) der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), c) der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder d) der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) melden, oder wenn die NZBen die gleichen Daten gemäß den in Anhang III näher bestimmten statistischen Mindestanforderungen auf anderem Wege ableiten können. 2. Die NZBen stellen sicher, dass die in diesem Artikel, in Artikel 4 und in Artikel 4a genannten Bedingungen für die Gewährung, die Erneuerung oder die Rücknahme einer Ausnahmeregelung, sofern anwendbar und falls erforderlich, mit Wirkung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erfüllt sind. 3. Die NZBen können den tatsächlichen Berichtspflichtigen, denen Ausnahmeregelungen gemäß diesem Artikel, Artikel 4 oder Artikel 4a gewährt wurden, zusätzliche Berichtspflichten auferlegen, falls die NZBen weitere Angaben für erforderlich halten. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden die verlangten Daten innerhalb von 15 Werktagen ab der Aufforderung durch die betreffende NZB. 4. Wurden von den NZBen Ausnahmeregelungen gewährt, können die tatsächlichen Berichtspflichtigen gleichwohl die vollen Berichtspflichten erfüllen. Ein tatsächlicher Berichtspflichtiger, der sich entscheidet, die von der betreffenden NZB gewährten Ausnahmeregelungen nicht in Anspruch zu nehmen, hat die Zustimmung der NZB einzuholen, bevor er die gewährten Ausnahmeregelungen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nimmt.
Die NZBen können den Berichtspflichtigen für Gruppendaten erlauben, auf Einzelwertpapierbasis statistische Daten, die 95 % des Bestands der von ihnen oder ihrer Gruppe gehaltenen Wertpapiere decken, gemäß dieser Verordnung zu melden, sofern die verbleibenden 5 % der von der Gruppe gehaltenen Wertpapiere nicht von einem einzelnen Emittenten begeben wurden;
Die NZBen können von den Berichtspflichtigen für Gruppendaten verlangen, weitere Daten über die Arten von Wertpapieren bereitzustellen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
die Überschrift erhält folgende Fassung: „Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Sektordaten“;
Absatz 1 wird gestrichen;
Absatz 4 wird gestrichen.
Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt: Rechnungslegungsvorschriften für die Meldung von Gruppendaten 1. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände mit den gemäß Anhang II Teil 4 und 8 ermittelten Bewertungen. 2. Unbeschadet der nationalen Rechnungslegungspraktiken und Verrechnungsmöglichkeiten melden Berichtspflichtige für Gruppendaten Wertpapierbestände für statistische Zwecke auf Bruttobasis. Insbesondere sind Wertpapierbestände von Berichtspflichtigen für Gruppendaten, die von dem Berichtspflichtigen selbst ausgegeben wurden, sowie Wertpapierbestände der einzelnen Rechtsträger innerhalb der berichtenden Gruppe gemäß Artikel 2 Absatz 4, die von den Unternehmen selbst ausgegeben wurden, zu melden. Allgemeine Rechnungslegungsvorschriften 1. Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, sind die von tatsächlichen Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung angewandten Rechnungslegungsvorschriften diejenigen, die in der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates oder, wenn diese keine Anwendung findet, die in den sonstigen geltenden nationalen oder internationalen Standards, die für die tatsächlichen Berichtspflichtigen gelten, niedergelegt sind. 2. Die Wertpapierbestände, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen werden oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen verkauft werden, werden als Bestände des ursprünglichen Inhabers und nicht als Bestände der Partei erfasst, die sie vorübergehend erwirbt, wenn eine feste Verpflichtung zur Umkehrung des Geschäfts besteht und nicht nur die bloße Möglichkeit. Verkauft die Partei, die die Wertpapiere vorübergehend erwirbt, die übernommenen Wertpapiere, so wird ein solcher Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und von der Partei, die sie vorübergehend erwirbt, als negative Position im betreffenden Wertpapierportfolio ausgewiesen.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Vorlagefrist für Sektordaten Die NZBen übermitteln der EZB:
vierteljährlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2, 2a und 5 bis 18.00 Uhr MEZ am 70. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder
monatlich Sektordaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3 Absatz 5 und Anhang I Kapitel 1 Teil 1 gemäß nachstehender Ziffer i oder ii:
auf Quartalsbasis für die drei Monate des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen; oder
auf Monatsbasis für jeden Monat des Referenzquartals bis 18.00 Uhr MEZ am 63. Kalendertag nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.“
Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: Vorlagefrist für Gruppendaten Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf Einzelwertpapierbasis gemäß Artikel 3a Absatz 1 und Anhang I Kapitel 2 bis 18.00 Uhr MEZ am 55. Kalendertag nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Allgemeine Vorlagefristen 1. Die NZBen entscheiden darüber, wann sie die Daten von den tatsächlichen Berichtspflichtigen benötigen, um die erforderlichen Qualitätskontrollverfahren durchzuführen und die Fristen der Artikel 6 und 6a einzuhalten. 2. Fällt eine in Artikel 6 oder Artikel 6a genannte Frist auf einen geschäftsfreien Tag des TARGET2-Systems, verlängert sie sich bis zum nächsten TARGET2-Geschäftstag gemäß der Veröffentlichung auf der Website der EZB.“
Der folgende Artikel 10b wird eingefügt: Erstmalige Meldung nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) 1. Die erstmalige Meldung von Sektordaten gemäß Artikel 3 beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018. 2. Die erstmalige Meldung von Gruppendaten gemäß Artikel 3a beginnt mit den Daten für den Referenzzeitraum September 2018.
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.