Erwägungsgrund 1 32012R1014
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus sieht vor, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von Personen, die unter anderem für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition oder für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind. Dort wird ebenfalls vorgeschrieben, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden.