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Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus sieht vor, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von Personen, die unter anderem für schwere Menschenrechtsverletzungen, Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition oder für die Verletzung internationaler Wahlstandards verantwortlich sind. Dort wird ebenfalls vorgeschrieben, dass Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, eingefroren werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern sowie von für schwere…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum von Präsident Lukaschenko stehen, in seinem Besitz…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen…
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger…
Mit Beschluss 2012/36/GASP hat der Rat beschlossen, dass das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowohl auf Personen, die für schwere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.