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Die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffenen Maßnahmen sollten keine Anwendung mehr finden, sobald das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die für seinen Beitrag zur Erhaltung des Bestands von gemeinsamem Interesse notwendigen Vorkehrungen getroffen hat.
Wenn Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung gegenüber einem Land ergriffen worden sind, keine Wirkung erzielen und dieses Land weiterhin als ein Land…
Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter…
Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten…
nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, zur Gewährleistung der wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden im Hinblick…
Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.