Erwägungsgrund 6 32012R1026
Die genannten Maßnahmen sollten auf die Beseitigung der Anreize zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse für Länder abzielen, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen. Dies kann unter anderem erreicht werden, indem die Einfuhr von Fischerzeugnissen beschränkt wird, die von Fischereifahrzeugen gefangen wurden, die unter der Aufsicht des Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, einen Bestand von gemeinsamem Interesse befischen, indem der Zugang zu den Häfen für solche Fischereifahrzeuge eingeschränkt wird oder indem verhindert wird, dass Fischereifahrzeuge oder Fischereiausrüstungen der Union zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse unter der Aufsicht des Landes eingesetzt werden, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.