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Wenn ein Drittland mit einem Interesse an der Befischung eines Fischbestandes von gemeinsamem Interesse für das betreffende Land und die Union ohne angemessene Rücksicht auf bestehende Fischereistrukturen oder die Rechte, Pflichten und Interessen anderer Länder und der Union Fangtätigkeiten gestattet, die die nachhaltige Entwicklung dieses Bestands gefährden, und bei dessen Bewirtschaftung nicht mit anderen Ländern und der Union zusammenarbeitet, sollten spezielle Maßnahmen verabschiedet werden, um dieses Land anzuregen, zur Erhaltung dieses Bestandes beizutragen.
Gilt die Bestandserhaltungsmaßnahme für einen spezifischen Fischbestand, der mit Drittländern geteilt und von multilateralen Fischereiorganisationen oder im…
Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen wie etwa Quoten oder diskriminierende Maßnahmen ohne die gebotene Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer…
Die genannten Maßnahmen sollten auf die Beseitigung der Anreize zur Befischung von Beständen von gemeinsamem Interesse für Länder abzielen, die nicht…
Es ist notwendig, die Umstände festzulegen, unter denen ein Land als ein Land angesehen werden kann, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt und somit unter…
die Ausfuhr von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen, oder von für die Befischung des Bestands von gemeinsamem Interesse…
Um die nachhaltige Bewirtschaftung überschüssiger biologischer Meeresschätze sicherzustellen, wirkt die Union darauf hin, sicherzustellen, dass die nachhaltigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.