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Gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische vom 4. August 1995 erfordert die Bewirtschaftung von bestimmten aufgeteilten und gebietsübergreifenden Beständen und Beständen weit wandernder Fische die Zusammenarbeit aller Länder, in deren Gewässern die Bestände vorkommen (Küstenstaaten) und der Länder, deren Fangflotten diese Bestände befischen (Fischereistaaten). Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (nachfolgend „RFO“) erfolgen oder, wenn keine RFO für den betreffenden Bestand zuständig sind, mittels Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen den an der jeweiligen Fischerei interessierten Ländern.
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des…
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 („UNCLOS“); sie hat das Übereinkommen der Vereinten…
nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, zur Gewährleistung der wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von…
Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen besser durch…
Auf ihrer Jahrestagung 2008 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände und eine…
Auf ihrer Jahrestagung 2007 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für Fischbestände im SEAFO-Übereinkommensgebiet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.