Erwägungsgrund 15 32019R0472
Ziel des Plans sollte es sein, zur Verwirklichung der Ziele der GFP beizutragen, insbesondere zum Erreichen und Beibehalten des MSY für die Zielbestände, zur Umsetzung der Pflicht zur Anlandung von Fangbeschränkungen unterliegenden Grundfischbeständen, und zur Förderung — unter Berücksichtigung der Küstenfischerei sowie von sozioökonomischen Aspekten — eines angemessenen Lebensstandards jener Menschen, die von der Fischerei abhängig sind. Er sollte außerdem durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduzieren. Er sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich stehen, insbesondere mit dem Ziel spätestens 2020 einen guten Umweltzustand (in Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG) zu erreichen, sowie mit den Zielen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates. In dem Plan sollten außerdem die Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung aller Bestände von Arten in den Unionsgewässern der westlichen Gewässer enthalten, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, festgelegt werden.