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In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt: „j) die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) in der Nordsee (ICES-Gebiet IV) Seelachsfischerei betreiben;
die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (Fanggerät-Kategorie TR 1) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Fischerei auf Seelachs und bestimmte Tiefseearten betreiben;
die in dem Antrag Frankreichs vom 8. Juni 2012 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die mit Langleinen (Fanggerät-Kategorie LL) westlich von Schottland (ICES-Gebiet VI) Seehechtfischerei betreiben.“
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten…
Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten…
die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die die in Frankreichs Antrag vom 24. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 25. März, 29.…
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt: „c) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte…
Folgender Buchstabe wird angefügt: „h) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die im Antrag Irlands vom 11. März 2011 genannte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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