Erwägungsgrund 4 32012R1040
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fangbeschränkungen sollten ab 1. Januar 2012 gelten mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab 1. Februar 2012 gelten sollten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden hinsichtlich der betreffenden Fangmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft wurden, durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt. Da die Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Fischereifahrzeugen beeinflussen, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.