Erwägungsgrund 4 32012R1056
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 haben die Antragsteller die neuesten von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) erstellten Anleitungsdokumente betreffend die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar sind. Die Behörde hat am 23. Juli 2009 ein wissenschaftliches Gutachten mit Anleitungen zu den Datenanforderungen bei der Bewertung von Anträgen für Lebensmittelenzyme angenommen und am 8. Juli 2011 eine Erläuterung als Anleitung für die Vorlage eines Dossiers betreffend Lebensmittelenzyme veröffentlicht. Außerdem hat sie am 25. Mai 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung des Leitfadens für die Risikobewertung genetisch veränderter Mikroorganismen und ihrer Erzeugnisse, die für die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind, angenommen.