Erwägungsgrund 6 32012R1056
Nach der inzwischen gewonnenen Erfahrung reicht die ursprüngliche Frist für die Vorlage von Anträgen nicht aus, damit die betroffenen Akteure, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, alle erforderlichen Daten fristgerecht vorlegen können. Für die Vorlage der Anträge bedarf es mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen, um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Rechtslage zu dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 eingeführten System zu ermöglichen. Daher sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für die Vorlage von Anträgen für Enzyme niedergelegte Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden.