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Mit der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 wurde der 22. Oktober 2015 als Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen für die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegt. Außerdem wurde darin für die diese Aromen enthaltenden Lebensmittel ein Übergangszeitraum in Erwartung der Bewertung der eingereichten Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) festgelegt.
Die betroffenen Personen beantragen die Zulassung der in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die…
In Bezug auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die derzeit in Verkehr gebracht werden,…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission enthält Übergangsbestimmungen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014…
Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in…
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission sieht Übergangsmaßnahmen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel vor, die vor dem 22. Oktober 2014…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.