Erwägungsgrund 8 32012R1057
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission gilt die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab 1. Juni 2013 Damit die Verwendung von Dimethylpolysiloxan (E 900) in Nahrungsergänzungsmitteln vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Verwendung des genannten Lebensmittelzusatzstoffes ein früheres Geltungsdatum festzulegen.