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Schweine sind für die Übertragung anderer Krankheiten als Maul- und Klauenseuche empfänglich – zu nennen ist hier insbesondere die afrikanische Schweinepest –, was eine spezifische Behandlung von Wolle und Haaren von Schweinen erforderlich macht. Das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren von Schweinen und demzufolge die Einfuhr solcher Produkte sollten deshalb denselben Bedingungen unterliegen, die für Schweinsborsten gelten. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ändern.
Anhang XIII Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1) Der einleitende Satz in Buchstabe A Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2.…
Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhält folgende Fassung: „8 Unbehandelte Wolle und unbehandelte…
Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus…
Um den Unternehmern eine ausreichend große Auswahl an Methoden und Verfahren zur Minderung der durch den Handel mit Wolle und Haaren und die Einfuhr solcher…
Im Interesse der Klarheit sollten demzufolge die Vorschriften für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare in Zeile 8 der Tabelle 2 in Anhang XIV…
Daher sollten die derzeit in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschriebenen Behandlungen für das Inverkehrbringen von Wolle und Haaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.