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Die genannten Lebensmittelzusatzstoffe sind zur äußerlichen Behandlung bestimmt, und es wird nicht angenommen, dass sie in die essbaren inneren Teile der Früchte migrieren. Aus diesem Grund dürfte eine Behandlung von Früchten, deren Schale nicht mitverzehrt wird, keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf solchen Früchten zu erlauben, die hauptsächlich aus Ländern mit tropischem Klima eingeführt werden, wie Bananen, Mangos, Avocados, Granatäpfel, Papayas und Ananas.
Für Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallines Wachs (E 905) wurde die Zulassung für die Verwendung als Überzugsmittel…
Die Kommission hat mehrere Anträge auf Zulassung der Verwendung von Bienenwachs (E 901) auf Paprika, Tomaten, Gurken, Bananen, Mangos und Avocados, Granatäpfeln…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) um ein…
Nur Oberflächenbehandlung von frischen Früchten E 901 Bienenwachs, weiß und gelb quantum satis Nur Oberflächenbehandlung von Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln,…
In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden in der Lebensmittelkategorie 04.1.1 „Ganzes frisches Obst und Gemüse“ die Einträge zu E 901, E 903,…
Aufgrund ihrer Unlöslichkeit und ihres hohen Molekulargewichts dürften diese Lebensmittelzusatzstoffe nicht in den essbaren Innenteil der Eier gelangen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.