Erwägungsgrund 8 32012R1148
Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission gilt die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Schwefeldioxid — Sulfiten (E 220-228) und von Propylenglycolalginat (E 405) in Getränken aus fermentiertem Traubenmost vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Verwendung der genannten Lebensmittelzusatzstoffe ein früheres Geltungsdatum festzulegen.