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Dem Eintrag für die Gattung Agalychnis spp. in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte eine Fußnote angefügt werden, um die Namen der fünf Arten anzugeben, für die dieser Eintrag gilt.
Dem Eintrag für Scleropages formusus in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sollte eine Fußnote angefügt werden, um darauf hinzuweisen, dass dieser Eintrag…
Die Arten Physignathus cocincinus, Abronia graminea und Ctenosaura quinquecarinata, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 enthält die Liste der Arten, für die bestimmte Vorschriften der Verordnung nicht gelten. Die Mitgliedstaaten können…
An die Stelle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Anträge auf Aufnahme von Arten in die Liste der Arten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007.
Dem Artikel 65 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn, gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.