Erwägungsgrund 3 32012R1216
In Anbetracht der Erforderlichkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts erlassen werden —
In Anbetracht der Erforderlichkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts erlassen werden —