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Nach den Bestimmungen des Abkommens hat die Union die ihr zugewiesenen Kontingentsanteile gemäß ihren internen Verfahren zu verwalten. Der Beschluss 2012/105/EU sieht vor, dass die Kommission ausführliche Regeln für die Methode der Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Maßgabe des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind, erlassen muss. In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 der Kommission wurden die erforderlichen vorläufigen Durchführungsbestimmungen festgelegt, die der Union mit dem Beitritt der Russischen Föderation zur WTO eine voll funktionsfähige Verwaltung ihres Anteils an den Zollkontingenten ermöglichen sollen. Die genannte Verordnung wird mit Abschluss und Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls außer Kraft treten.
Für die Zwecke der Aufteilung der Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs…
Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für…
Die Kommission erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen,…
Um einheitliche Durchführungsbedingungen für die Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls über die Verwaltung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen…
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.