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Die Kommission erlässt ausführliche Regeln für die Erteilung von Kontingentbewilligungen nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls sowie alle anderen Bestimmungen, die für die Verwaltung der für die Ausfuhr in die Union zugeteilten Zollkontingentmengen durch die Union notwendig sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des in Artikel 5 genannten Prüfverfahrens erlassen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zur einheitlichen Verwaltung der in Artikel 56 Absatz 4 genannten Zollkontingente und…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensvorschriften für Folgendes fest: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß…
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß…
Zum Zweck der Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Verwaltung von Zollkontingenten für…
Das Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten verwaltet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.