Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zollkontingente in Artikel 2 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen System für die Verwaltung der Zollkontingente verwaltet.
Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet.
Die Zuteilung der vierteljährlichen Kontingente endet am 20. Werktag der Kommission nach dem Ende des Quartals.
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 werden die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal übertragen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, ob für jede in Anhang I aufgeführte Warenkategorie die in einem Quartal nicht in Anspruch genommenen Zollkontingentsmengen innerhalb desselben jährlichen Anwendungszeitraums auf das nächste Quartal zu übertragen sind, wobei gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte findet ab dem 1. Juli 2027 Anwendung.
der erhöhte Einfuhrdruck, insbesondere aufgrund der Konzentration einer sehr großen Menge zollfreier Einfuhren in einem bestimmten Quartal,
die durchschnittliche Inanspruchnahme der Zollkontingente in den ersten drei Quartalen des jährlichen Anwendungszeitraums, insbesondere wenn diese durchschnittliche Inanspruchnahme mehr als 80 % beträgt,
eine unzureichende Verfügbarkeit des Angebots für nachgelagerte Verwender von Stahl aufgrund von Marktentwicklungen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.