Erwägungsgrund 2 32012R1218
Mit seinem Beschluss 2012/792/EU vom 6. Dezember 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Brasilien gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch und des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Thailand gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der in der EU-Liste im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen Zugeständnisse bei zubereitetem Geflügelfleisch (im Folgenden „Abkommen“) genehmigte der Rat die Abkommen im Namen der Union, um so die gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.