Erwägungsgrund 13 32012R0125
Die Europäische Chemikalienagentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Dezember 2010 unterschiedliche Zeitpunkte für das Eintreffen der letzten Anträge für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoffe genannt. Diese Zeitpunkte sollten anhand des geschätzten Zeitbedarfs für die Vorbereitung eines Zulassungsantrags festgelegt werden, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die zu den verschiedenen Stoffen verfügbar sind, sowie die Informationen, die im Zuge der öffentlichen Konsultation eingegangen sind, welche gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführt wurde. Auch die Kapazität der Agentur für die Bearbeitung der Anträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgesetzten Frist sollte berücksichtigt werden.