Erwägungsgrund 15 32012R0125
Diisobutylphthalat ist ein Stoff, der alternativ zu Dibutylphthalat verwendet werden kann, das bereits in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen ist. Um zu verhindern, dass einer dieser Stoffe möglicherweise durch den anderen substituiert wird, sollte der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung für Diisobutylphthalat möglichst zeitnah zum letzten Zeitpunkt für die Antragstellung für Dibutylphthalat festgesetzt werden.