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Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Patentrechts und Artikel 64 Absatz 1 EPÜ sollte der einheitliche Patentschutz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten rückwirkend ab dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt wirksam werden. Bei Wirksamwerden eines einheitlichen Patentschutzes sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent als noch nicht eingetreten gilt, um eine etwaigen doppelten Patentschutz zu vermeiden.
Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde und sich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt, ergreifen die teilnehmenden…
Der einheitliche Patentschutz sollte erreicht werden, indem Europäischen Patenten nach Erteilung gemäß dieser Verordnung und für alle teilnehmenden…
Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung erteilt wird.…
Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im…
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollte der Grundsatz des Erlöschens von Rechten auch für Europäische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.