Erwägungsgrund 5 32012R1261
Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere ihr Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und ihr Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten gelten. In diesem Zusammenhang ist anzugeben, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen aus Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.