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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„EU-Schiff“ : ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
„EU-Gewässer“ : die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;
„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) : die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
„Quote“ : ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
„internationale Gewässer“ : die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen: a) Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates .
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