Erwägungsgrund 2 32012R1263
Zu diesen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gehört insbesondere ein Ausfuhrverbot für wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen. Ferner sollte der Handel mit Grafit, Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen wie Aluminium und Stahl sowie Software für bestimmte industrielle Prozesse verboten werden.