Erwägungsgrund 2 32012R0154
Drittstaatsangehörige, die der Visumpflicht für den Flughafentransit gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) unterliegen und ein gültiges Visum, das von einem Mitgliedstaat, Kanada, Japan oder den Vereinigten Staaten von Amerika erteilt wurde, oder einen gültigen Aufenthaltstitel, der von einem Mitgliedstaat, Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde, besitzen, sind von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit. Es sollte klargestellt werden, dass diese Befreiung auch für Inhaber gültiger Visa oder Aufenthaltstitel gilt, die von Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 beteiligt haben, oder von den Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwenden, erteilt wurden.