Erwägungsgrund 3 32012R0154
Für Drittstaatsangehörige mit gültigem Visum sollte die Befreiung bei der Reise in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in einen anderen Drittstaat sowie nach Inanspruchnahme des Visums bei der Rückreise aus dem Land, das das Visum erteilt hat, Anwendung finden.