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Einige Lebensmittelzusatzstoffe stehen derzeit mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Carboxymethylcellulose (E 466), vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose (E 468) enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose (E 469) und Bienenwachs, weiß und gelb (E 901)) in verschiedenen Bestimmungen der Richtlinie 95/2/EG . In den Spezifikationen der vorliegenden Verordnung sollte daher auf diese unterschiedlichen Bezeichnungen Bezug genommen werden.
Der Lebensmittelzusatzstoff „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ (E 466) sollte in der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe…
Mit der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel…
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält auch Spezifikationen für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)); danach ist Cellulose-Gel ein Synonym für diesen…
Für die Zwecke dieser Verordnung a) gelten für „Lebensmittel“, „Lebensmittelunternehmer“, „Inverkehrbringen“ und „Endverbraucher“ die Begriffsbestimmungen in…
Die Lebensmittelzusatzstoffe, die derzeit nach der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in…
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.