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Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält auch Spezifikationen für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)); danach ist Cellulose-Gel ein Synonym für diesen Lebensmittelzusatzstoff. Im Codex Alimentarius ist für Mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) eine Doppelbezeichnung festgelegt, und der Eintrag im INS lautet daher „Mikrokristalline Cellulose (Cellulose-Gel)“. Unter Berücksichtigung der früheren Praxis und im Interesse der Kohärenz sowie zur Vermeidung von Marktstörungen sollte für den Lebensmittelzusatzstoff E 460(i) die Doppelbezeichnung „Mikrokristalline Cellulose (Cellulose-Gel)“ festgelegt werden. Entsprechend sollte der Eintrag „Cellulose-Gel“ unter „Synonyme“ in den Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff gestrichen und dessen Bezeichnung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in obigem Sinne geändert werden.
Der Lebensmittelzusatzstoff „Carboxymethylcellulose, Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi“ (E 466) sollte in der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe…
Einige Lebensmittelzusatzstoffe stehen derzeit mit unterschiedlichen Bezeichnungen (Carboxymethylcellulose (E 466), vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose (E…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil B werden in Nummer 3 „Andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und…
A. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: 1. In Teil A Tabelle 3 wird der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 151 durch…
Hinsichtlich der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in bestimmten Lebensmittelkategorien sind Klarstellungen erforderlich. In der Lebensmittelkategorie…
Die Verwendung des Stoffes mit der FCM-Stoff-Nummer 257 und der Bezeichnung Dipropylenglycol als Zusatzstoff in Kunststoffen ist gemäß Anhang I Tabelle 1 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.