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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. September 2013. Artikel 13 Absätze 1 und 2 gelten indessen ab dem dreißigsten Tag nach dem Datum, an dem das VN-Feuerwaffenprotokoll nach seinem Abschluss gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Europäischen Union in Kraft tritt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Verzeichnis der Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition Bezeichnung KN-Code 1 Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen und kurze Repetier-Feuerwaffen ex 9302 00 00 2 Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung ex 9302 00 00 3 Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm ex 9302 00 00 4 Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 5 Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann, deren Magazin auswechselbar ist und bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 6 Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 7 Halbautomatische Feuerwaffen für zivile Zwecke, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 8 Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 6 aufgeführt sind ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 9 Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 10 Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter den Nummern 4 bis 7 aufgeführt sind ex 9303 90 00 11 Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm ex 9302 00 00 12 Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 13 Eigens für eine Feuerwaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentliche Teile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, der Verschluss oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Feuerwaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung Die wesentlichen Teile dieser Feuerwaffen: Schließmechanismus, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen als getrennte Gegenstände fallen unter die Kategorie, in der die Feuerwaffe, zu der sie gehören oder für die sie bestimmt sind, eingestuft wurde. ex 9305 10 00 ex 9305 21 00 ex 9305 29 00 ex 9305 99 00 14 Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind ex 3601 00 00 ex 3603 00 90 ex 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 90 ex 9306 90 90 15 Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse Antiquitäten, die mehr als 100 Jahre alt sind ex 9705 00 00 ex 9706 00 00
(1) Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) „kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist und deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; b) „lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind; c) „vollautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können; d) „halbautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann; e) „Repetier-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird; f) „Einzellader-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird. ANHANG II (Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen) (gemäß Artikel 4 dieser Verordnung) Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt. Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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