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BESCHREIBUNG KN-CODE Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen (1) Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung. 9301 10 00 9301 20 00 9306 90 10 (2) Vollautomatische Feuerwaffen. 9301 90 00 (3) Als andere Gegenstände getarnte Feuerwaffen. ex 9302 00 00 ex 9303 10 00 ex 9303 90 00 9301 90 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 (4) Panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition. 9306 30 30 9306 90 10 ex 9306 21 00 (5) Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind. ex 9306 30 10 9306 30 30 (6) Automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden. 9301 90 00 ex 9302 00 00 (7) Jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern: — eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder — eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, · · ex 9302 00 00 b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 11 Schüsse abgegeben werden können, sofern: — eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder — eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen eingesetzt wird. · · ex 9303 30 00 9301 90 00 ex 9303 90 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 (8) Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, das heißt Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können. 9301 90 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (9) Sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. 9301 90 00 ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen (1) Kurze Repetier-Feuerwaffen. ex 9302 00 00 (2) Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung. ex 9302 00 00 (3) Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm. ex 9302 00 00 (4) Halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei, aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können. ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (5) Halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind. ex 9302 00 00 (6) Halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können. ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (7) Lange Repetier-Feuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist. ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 (8) Sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (9) Halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind. ex 9302 00 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 Kategorie C — Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen (1) Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind. ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (2) Lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen. ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (3) Andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind. ex 9303 30 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 90 00 (4) Kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von nicht weniger als 28 cm. ex 9302 00 00 (5) Sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden. ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 ex 9303 30 00 ex 9303 90 00 (6) Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind. ex 9304 00 00 (7) Lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden. 9303 10 00 ex 9303 20 10 ex 9303 20 95 II: Feuerwaffen und Munition, die nicht in Teil I aufgeführt sind, und deren wesentliche Komponenten (1) Sammlungen und Sammlerstücke von historischem Interesse. ex 9705 10 00 ex 9706 10 00 ex 9706 90 00 (2) Munition: die vollständige Munition oder ihre Komponenten, einschließlich Patronenhülsen, Zündhütchen, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Feuerwaffe verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile selbst in dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind. ex 3601 00 00 9306 21 00 ex 9306 29 00 ex 9306 30 10 ex 9306 30 30 ex 9306 30 90 ex 9306 90 10 ex 9306 90 90 (3) Die wesentlichen Komponenten von Feuerwaffen, auch halbfertig, einschließlich halbfertiger Feuerwaffen. ex 9305 10 00 ex 9305 20 00 ex 9305 91 00 ex 9305 99 00 III: Nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen (1) Nicht umbaubare Schreckschuss- und Signalwaffen nach Artikel 8 dieser Verordnung. ex 9303 90 00 ex 9304 00 00 IV: Schalldämpfer (1) Schalldämpfer. ex 9305 10 00 Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) „kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; b) „lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind; c) „vollautomatische Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können; d) „halbautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann; e) „Repetierwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird; f) „Einzellader-Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird. 1. Gestützt auf die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. 2. Bei Codes mit dem Zusatz „ex“ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs.