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Überweisungen werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 und unter den Nummern 1 und 2 des Anhangs dargelegten technischen Anforderungen ausgeführt.
Lastschriften werden ab 1. Februar 2014 im Einklang mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 3, 5, 6 und 8 und den unter den Nummern 1 und 3 des Anhangs dargelegten Anforderungen ausgeführt.
Unbeschadet Artikel 3 werden Lastschriften ab 1. Februar 2017 für Inlandszahlungen und ab 1. November 2012 für grenzüberschreitende Zahlungen im Einklang mit den in Artikel 8 Absatz 1 dargelegten Anforderungen ausgeführt.
Für Inlandszahlungen können ein Mitgliedstaat oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats die Zahlungsdienstleister eines Mitgliedstaats, nachdem sie den Stand der Vorbereitungen und die Bereitschaft ihrer Bürger geprüft und bewertet haben, frühere Termine als die in den Absätzen 1 und 2 genannten festlegen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder…
Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.
Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Januar 2025 nach. Sind…
ihre Bestimmungen sind für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Union und entsprechend für inländische und grenzüberschreitende…
Sind Zahlungsdienstleister in einem Mitgliedstaat ansässig, dessen Währung der Euro ist, so kommen sie diesem Artikel bis zum 9. Oktober 2025 nach. Sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 6 zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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