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Es ist verboten,
petrochemische Erzeugnisse in die Union einzuführen,
bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder
die aus Iran ausgeführt wurden,
petrochemische Erzeugnisse zu erwerben, die sich in Iran befinden oder bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt,
petrochemische Erzeugnisse zu befördern, sofern es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder sie aus Iran in ein anderes Land ausgeführt werden, und
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von petrochemischen Erzeugnissen, bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder die aus Iran eingeführt wurden, bereitzustellen.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ‚Petrochemische Erzeugnisse‘ die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse.
an der petrochemischen Industrie.
Es ist verboten, iranische petrochemische Erzeugnisse einzuführen, zu erwerben oder zu befördern. Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der…
bei denen es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder
Tauschgeschäfte mit Erdgas vorzunehmen, bei dem es sich um ein Ursprungserzeugnis Irans handelt oder das aus Iran ausgeführt worden ist,
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang…
den Erwerb von Bunkeröl, das von einem anderen Drittland als Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.