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Die Verbote des Artikels 13 gelten nicht für vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Handelsverträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind,
die Erfüllung von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen und von akzessorischen Verträgen, einschließlich Beförderungs- und Versicherungsverträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischer petrochemischer Erzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen dient, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
petrochemische Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2025, bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 30. September 2025, aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte,
Das Verbot nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Januar 2026 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Verbote gemäß Artikel 3b gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Die Verbote gemäß Artikel 3a gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von Handelsverträgen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen…
die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von…
Das Verbot des Artikels 15a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen…
Die Verbote der Artikel 10a und 10b gelten nicht für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen oder von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.