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Folgendes ist verboten:
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
Das Verbot des Absatzes 1 gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind
an der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien,
an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas, oder
an der petrochemischen Industrie.
Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Exploration von Erdöl und Erdgas“ umfasst die Exploration, Prospektion und die Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen, sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen;
„Förderung von Erdöl und Erdgas“ umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze;
„Raffination“ bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher;
„petrochemische Industrie“ bezeichnet die Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V.
Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports nach Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.
Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck „Zusammenarbeit“
die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus dem oder in das Hoheitsgebiet Irans und
die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnementfür iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere in…
für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang…
die Gewährung von Darlehen oder Krediten an Unternehmen in Iran, die in den Branchen der iranischen Öl- und Erdgasindustrie gemäß Artikel 4 Absatz 1 tätig sind,…
für die iranische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen und jegliche Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem…
Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Artikeln und Technologien gemäß Absatz 1, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen,…
Anreicherung von Uran und Wiederaufbereitung von Uran,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.