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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Flugbegleiter dauerhaft flugtauglich und zur Ausübung der ihnen zugewiesenen Sicherheitsaufgaben fähig sein. Die am gewerbsmäßigen Flugbetrieb beteiligten Flugbegleiter müssen im Besitz einer Bescheinigung sein gemäß der ursprünglichen Festlegung in Anhang III Abschnitt O Buchstabe d von OPS 1.1005 zur Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt . Bestimmungen zu den Qualifikationen von Flugbegleitern und zu den zugehörigen Bescheinungen sollten daher festgelegt werden.
Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von…
im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.…
Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken,…
Flugbegleiter, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden…
Flugbegleiter, die am Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, haben die in…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bedingungen für die Zulassung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.