Erwägungsgrund 6 32012R0379
Am 1. Juni 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten kein kausaler Zusammenhang zwischen der Aufnahme von Lactobacillus rhamnosus GG und der angegebenen Wirkung hergestellt wurde. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.