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Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Hierzu fasst die Kommission regelmäßig die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um die Handhabung des durch diese Verordnung geschaffenen Systems zu verbessern.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes: Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Durchsetzung der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften und der Bekämpfung der Hinterziehung und Umgehung von Verbrauchsteuern alle sonstigen, nicht in Unterabsatz 1 genannten verfügbaren Informationen mitteilen. Die Kommission leitet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter. Die Pflicht zur Übermittlung von Informationen und statistischen Daten darf keine nicht vertretbare Erhöhung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.
alle verfügbaren Informationen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung, einschließlich aller zur ihrer Bewertung notwendigen statistischen Angaben;
alle verfügbaren Informationen über die Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich bei Verstößen gegen die Verbrauchsteuervorschriften angewandt wurden und dabei Unzulänglichkeiten oder Lücken bei der Handhabung der in dieser Verordnung dargelegten Verfahren offenbart haben.
Vorbehaltlich des Artikels 28 darf die Kommission aus den vom EDV-gestützten System generierten Meldungen unmittelbar Daten für diagnostische und statistische Zwecke extrahieren.
Die Informationen, die für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke von den Mitgliedstaaten übermittelt oder von der Kommission extrahiert werden, dürfen keine individuellen oder personenbezogenen Daten enthalten.
Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, der Angaben, die von der Kommission extrahiert werden können, und der statistischen Berichte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erstellen sind. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Meldung von Daten gemäß diesem Artikel erlassen. Diese…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen — unter…
Die Kommission überprüft die gemäß diesem Artikel übermittelten Daten und Informationen und veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung.…
Die Kommission führt bis spätestens zum 1. August 2024 oder, wenn Mitgliedstaaten von der in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahme Gebrauch machen, bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.