Art. 35 32012R0389
Verbrauchsteuerausschuss
(1)
Die Kommission wird von dem durch Artikel 43 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.