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Den Mitgliedstaaten sollte weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Informationen, die für die korrekte Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, jedoch nicht unter den automatischen Informationsaustausch fallen, fakultativ auszutauschen.
Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um alle relevanten Steuerpflichtigen zu verpflichten, der Steuerverwaltung die Informationen…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle zur Gewährleistung der…
Zur wirksamen Bekämpfung von Verbrauchsteuerbetrug sollte weiterhin ein Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen möglich sein, die entsprechenden…
Der Informationsaustausch mit Drittländern hat sich für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften als vorteilhaft erwiesen und sollten daher…
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen und im Wege…
Informationen, die ein Mitgliedstaat von Drittländern erhalten hat, können anderen Mitgliedstaaten sehr nützlich sein. Ebenso können von einem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.